Satzung
Satzung der Kreisgruppe Mayen-Koblenz
im Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V.
Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Alle Regeln dieser Satzung gelten unterschiedslos für weibliche wie männliche Mitglieder. Die Kreisgruppe verzichtet deshalb aus Gründen der Sprachkultur auf den ständigen Hinweis auf diese Tatsache im Text und verwendet jeweils den sprachlichen Oberbegriff ohne Rücksicht auf dessen Genus.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Kreisgruppe Mayen-Koblenz im Landesjagdverband Rheinland-Pfalz (nachfolgend Kreisgruppe genannt).
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Kreisgruppe umfasst den Landkreis Mayen-Koblenz sowie die kreisfreie Stadt Koblenz.
(3) Der Sitz der Kreisgruppe ist Andernach.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zweck
(1) Die Kreisgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Landschaftspflege, des Tierschutzes sowie des Natur- und Umweltschutzes.
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch • Schutz und Erhaltung der Artenvielfalt und Sicherung ihrer natürlichen Lebensgrundlagen • Erhaltung aller Lebensräume der freilebenden Tierwelt • Pflege und Wiederherstellung von Wasserflächen und Feuchtgebieten • schonenden und sparsamen Umgang mit allen Naturgütern • nachhaltige Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft. (3) Die Kreisgruppe erfüllt die Aufgabe der Förderung der Wild- und Jagdökologie durch Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens unter Wahrung der allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit, durch die Förderung der Natur- und Umweltbildung – insbesondere bei Kindern und Jugendlichen -, die Erhaltung, Pflege und Förderung des jagdlichen Brauchtums und der Jagdkultur, Förderung des Jagdgebrauchshundewesens, Erhaltung des Berufsjägerstandes, Beratung der Mitglieder in jagdlichen und jagdrechtlichen Fragen, Zusammenarbeit mit den Behörden in jagdlichen Angelegenheiten sowie anderen Natur-, Tier- und Umweltschutzorganisationen auf Kreisebene unter Beachtung der Belange unserer Landeskultur.
(4) Die Kreisgruppe erfüllt auch die Aufgabe der Ausbildung der Bewerber für die Jägerprüfung und Betreuung des Jägernachwuchses.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Kreisgruppe ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, können aber eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe legt der geschäftsführende Vorstand unter Mitwirkung der jeweils von den Mitgliedern anlässlich der Jahresversammlung gewählten Rechnungsprüfer fest. Sie darf die steuerlich zulässigen Werte nicht überschreiten.
§ 4 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Kreisgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Kreisgruppe an den Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. mit Sitz in Mainz (LJV), der es ausschließlich und unmittelbar für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.
(2) Das zuständige Finanzamt ist von der Vermögensübertragung zu informieren.
§ 5 Mitglieder
(1) Mitglied in der Kreisgruppe kann jede Person werden, welche die Berechtigung zur Erlangung eines Jagdscheines hat, sowie andere Personen, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Die Aufnahme als Mitglied der Kreisgruppe erfolgt auf schriftlichen Antrag an die Kreisgruppe oder die Geschäftsstelle des LJV. Die Mitgliedschaft wird sowohl für die Kreisgruppe als auch für den LJV begründet. Daher gelten für alle in dieser Satzung nicht geregelten Bereiche die Bestimmungen der Satzung des LJV. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in der Regel bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Kreisgruppe zu stellen. Der Antrag kann auch bei derjenigen Kreisgruppe gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller zur Jagdausübung berechtigt ist, oder welcher der Antragsteller aus persönlichen Gründen angehören möchte.
(3) Die Mitgliedschaft in mehreren Kreisgruppen ist möglich. Wird die Aufnahme als Zweitmitglied begehrt, so muss der Antragsteller die Erstmitgliedschaft in einer anderen Kreisgruppe des LJV nachweisen.
(4) Über die Aufnahme als Mitglied der Kreisgruppe entscheidet der Vorsitzende der Kreisgruppe. Bei dessen Ablehnung entscheidet der geschäftsführende Vorstand der Kreisgruppe. Hat der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz im Land Rheinland-Pfalz, jedoch nicht im Gebiet der Kreisgruppe, bei welcher er den Aufnahmeantrag gestellt hat, so soll vor der Entscheidung über die Aufnahme der Vorsitzende der für den Hauptwohnsitz zuständigen Kreisgruppe zum Aufnahmegesuch gehört werden. Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand der zuständigen LJV-Regionalgruppe erheben. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, so ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung die Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV zulässig, welcher endgültig entscheidet. Die Gründe der Ablehnung brauchen dem Antragsteller nicht mitgeteilt zu werden. Bei Bearbeitung des Aufnahmeantrages durch die LJV-Geschäftsstelle gilt die Aufnahme vorbehaltlich der Zustimmung der aufnehmenden Kreisgruppe. Sie gilt als wirksam, sofern eine Ablehnung durch die Kreisgruppe nicht binnen sechs Wochen (nach Bekanntgabe des Aufnahmeantrags an diese) ergangen ist.
(5) Der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) des LJV kann Mitglieder, die sich um das Waidwerk besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1.) Die Mitgliedschaft erlischt • durch Tod, • durch Kündigung, • durch Ausschluss. (2) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorsitzenden der Kreisgruppe oder gegenüber der LJV-Geschäftsstelle bis 30. September erklärt werden und führt zur Beendigung der Mitgliedschaft zum 31. Dezember desselben Jahres.
§ 7 Ausschlussverfahren
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, • wenn das Mitglied den Interessen und der Satzung der Kreisgruppe oder des LJV zuwider gehandelt hat, • wenn das Mitglied trotz Mahnung seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Kreisgruppe oder dem LJV länger als ein Jahr nicht erfüllt hat. (2) Über den Ausschluss in den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 entscheidet auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes der Kreisgruppe der geschäftsführende Vorstand der zuständigen LJV-Regionalgruppe. Dem Mitglied ist Gelegenheit auf rechtliches Gehör zu gewähren.
(3) Über den Ausschluss nach Abs. 1 Nr. 2 entscheidet die Landesgeschäftsstelle im Benehmen mit der Kreisgruppe.
(4) Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes der LJV-Regionalgruppe ist innerhalb von zwei Wochen nach der durch eingeschriebenen Brief erfolgten Zustellung des Beschlusses Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV gegeben, und zwar sowohl im Falle des Ausschlusses durch die/den Betroffene/n als auch bei Ablehnung des Antrages durch die/den Antragsteller/in.
(5) Alle Entscheidungen sind zu begründen und durch eingeschriebenen Brief den Beteiligten zuzustellen. Die Entscheidung muss die Mitteilung enthalten, welcher Rechtsbehelf gegeben und an welche Anschrift dieser zu richten ist. Der endgültige Ausschluss beendet die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Solange und soweit ein Ausschlussverfahren schwebt, findet ein Disziplinarverfahren nicht statt. Nach rechtskräftigem Ausschluss kann ein Disziplinarverfahren nicht mehr stattfinden.
(6) Hat der geschäftsführende Vorstand der Kreisgruppe begründeten Anlass zu der Annahme, dass sein Antrag nach Abs. 2 zum Ausschluss führt, so kann er unmittelbar beim geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV den Antrag stellen, das Ruhen der Mitgliedschaft des Betroffenen bis zur endgültigen Entscheidung anzuordnen. Über diesen Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) des LJV innerhalb von vier Wochen nach Eingang. Trifft er keine Entscheidung innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als abgelehnt. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
(7) Wird gegen den Inhaber eines Amtes in der Kreisgruppe ein Ausschlussverfahren eröffnet, so kann der geschäftsführende Vorstand der zuständigen LJV-Regionalgruppe beschließen, dass der Amtsinhaber sein Amt bis zum Abschluss des Verfahrens nicht ausüben darf. Vereinsunterlagen sind in diesem Fall an die vom Vorstand bestimmte Person herauszugeben.
§ 8 Disziplinarordnung
(1) Die Mitglieder anerkennen mit dem Eintritt in die Kreisgruppe bzw. den LJV die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdverbandes; sie ist ein Teil dieser Satzung.
(2) Über die Verwendung der Geldbußen nach der Disziplinarordnung entscheiden die Mitglieder des Disziplinarausschusses des LJV durch besonderen Beschluss.
§ 9 Beitrag
(1) Die Höhe des Jahresbeitrages und des ermäßigten Jahresbeitrages sowie deren Verwendung werden, soweit sie über die vom LJV festgelegten Beträge hinaus gehen sollen, von der Mitgliederversammlung der Kreisgruppe einheitlich festgesetzt. Zur Ausgestaltung der Beitragstatbestände gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 9 der Satzung des LJV.
(2) Beiträge sind Bringschulden. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des LJV (Mainz).
§ 10 Gliederung und Aufgaben der Kreisgruppe
(1) Innerhalb der Kreisgruppen gibt es folgende Organe: • die Mitgliederversammlung, • der geschäftsführende Vors…
